Hygieneplan fürs Tattoostudio: Pflichten, Inhalte und Länderunterschiede

Kurz erklärt:

Ein Hygieneplan ist für Tattoostudios Pflicht. Grundlage ist § 36 Infektionsschutzgesetz, die Details regeln die Bundesländer in eigenen Hygieneverordnungen. Der Plan hält schriftlich fest, wer welche Tätigkeit wie ausführt — von der Händedesinfektion über die Instrumentenaufbereitung bis zur Dokumentation. Er muss auf das eigene Studio zugeschnitten, regelmäßig kontrolliert und die Kontrolle dokumentiert sein.

Diese Seite fasst zusammen, was in einen Hygieneplan gehört, was das Gesundheitsamt prüft und wo sich die Länder unterscheiden. Alle Angaben sind an amtliche Quellen verlinkt, damit du sie selbst nachprüfen kannst.

Warum du einen Hygieneplan brauchst

Beim Tätowieren wird die Haut notwendigerweise verletzt, es tritt Blut oder Serum aus. Damit ist die Übertragung von Krankheitserregern wie Hepatitis B, Hepatitis C oder HIV grundsätzlich möglich — in beide Richtungen, zum Kunden und zu dir.

Deshalb unterliegen Tätowier- und Piercingbetriebe nach § 36 Infektionsschutzgesetz der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt und müssen ihre innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in einem Hygieneplan festlegen.

Zwei Ebenen, die zusammenspielen

  • Bund: Das Infektionsschutzgesetz gibt den Rahmen vor — Überwachung durch das Gesundheitsamt und die Pflicht zum Hygieneplan.
  • Land: Die konkreten Anforderungen stehen in der Hygieneverordnung deines Bundeslandes. Sie unterscheiden sich, teilweise erheblich.

Dazu kommt deine Rolle als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber: Nach dem Arbeitsschutzgesetz musst du eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, darauf aufbauend Schutzmaßnahmen festlegen und deine Beschäftigten darüber informieren.

Was in den Hygieneplan gehört

Die folgende Gliederung folgt den Anforderungen, die die Hamburger Gesundheitsbehörde zu § 2 Abs. 5 der dortigen Hygiene-Verordnung veröffentlicht hat. Sie deckt die Punkte ab, die auch andere Länder verlangen — die Feinheiten musst du mit deiner Landesverordnung abgleichen.

1. Personalhygiene

Wer arbeitet wie — und was muss vorher passieren.

  • Arbeitskleidung: saubere Kleidung, bei Kontaminationsgefahr Schutzkleidung, Einmalschutzkittel oder Einmalschürzen
  • Langes Kopfhaar zusammenbinden
  • Schmuck an Händen und Unterarmen vor Arbeitsbeginn ablegen — sonst ist korrekte Händehygiene nicht möglich
  • Händewaschung vor Arbeitsbeginn und nach Arbeitsende, nach Toilettenbenutzung, vor und nach der Pause
  • Hygienische Händedesinfektion direkt vor und nach jedem Eingriff, nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts
  • Einmalhandschuhe während des gesamten Vorgangs inklusive Vor- und Nachbereitung; nach dem Ablegen erneut Händedesinfektion
  • Hautpflegemittel bereitstellen — ungepflegte Haut mit kleinsten Rissen lässt sich nicht sicher desinfizieren
  • Bei infektiösen Hautprozessen: Tätigkeit bis zur Abheilung aussetzen

2. Reinigungs- und Desinfektionsplan

Was wird womit, wie oft und von wem gereinigt oder desinfiziert.

  • Je Objekt festlegen: Mittel, Konzentration, Einwirkzeit, Häufigkeit, verantwortliche Person
  • Nur Verfahren einsetzen, die nachweislich bakterizid, fungizid und viruzid bzw. begrenzt viruzid und IHO-gelistet sind
  • Herstellerangaben zu Anwendungsbereich, Konzentration und Einwirkzeit beachten
  • Arbeitsflächen nach jeder Behandlung desinfizieren; Einweg-Unterlagen nach jedem Kunden wechseln
  • Fußboden im Arbeitsbereich mindestens einmal täglich reinigen
  • Bei Kontamination mit Blut oder Körperflüssigkeiten sofort fachgerecht wischdesinfizieren
  • Textilien mit möglichem Blutkontakt thermisch bei 95 °C oder mit Wäschedesinfektionsmittel waschen

3. Standardarbeitsanweisung Instrumentenaufbereitung

Wie, wann und durch wen jedes Instrument aufbereitet wird.

  • Einwegprodukte verwenden bei: Handschuhen, Papierhandtüchern, Spateln und Entnahmebehältnissen, Rasierern, Nadeln und Nadelstangen, Farbkappen
  • Wiederaufbereitbare Instrumente: Reinigung, Desinfektion, Spülung, Trocknung, Verpackung, Lagerung
  • Bei Instrumenten, die Haut oder Schleimhaut durchdringen, zusätzlich sterilisierfähige Verpackung und Sterilisation
  • Tätowiergerät zur Aufbereitung in seine Einzelteile zerlegen; Gelenkinstrumente geöffnet desinfizieren
  • Grobe Verschmutzungen sofort entfernen — angetrocknete Blut-, Gewebe- oder Farbreste beeinträchtigen Desinfektion und Sterilisation erheblich
  • Reinigungslösung mindestens arbeitstäglich frisch ansetzen, bei sichtbarer Verschmutzung sofort wechseln
  • Aufbereitungsprozess validieren: dokumentiert nachweisen, dass Sauberkeit und Sterilität reproduzierbar erreicht werden

4. Arbeitsplatz und Räume

Wie das Studio baulich und in der Ausstattung beschaffen sein muss.

  • Arbeitsplatz deutlich vom übrigen Studio abgetrennt, bei Bedarf ohne Einsicht für Dritte
  • Keine Teppichböden — Möbel, Wandflächen und Fußboden im Arbeitsbereich glatt, wasserabweisend, leicht zu reinigen und zu desinfizieren
  • In unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes: Waschbecken mit fließend kaltem und warmem Wasser, Seifenspender, Händedesinfektionsmittel im handberührungsfrei bedienbaren Spender, Einmalhandtuchspender, Abfalleimer mit Trittfunktion
  • Getrennter Warte- und Verkaufsraum sowie separater Raum für Instrumentenaufbereitung und Lagerung
  • Nadeln und Rasierklingen in stich- und bruchfesten, verschließbaren Behältnissen sammeln
  • Liegen und Stühle müssen wischdesinfizierbar sein, sonst flüssigkeitsundurchlässige Einwegbezüge verwenden
  • Saubere Wäsche deutlich getrennt von schmutziger lagern; keine Tiere im Behandlungsraum

5. Arbeit an der Kundin oder am Kunden

Der Ablauf am Menschen, Schritt für Schritt.

  • Eingriffsgebiet so weit freilegen, dass eine Kontamination durch Kleidung vermieden wird
  • Vor dem Eingriff Haut und Schleimhaut ausreichend desinfizieren; Einwirkzeiten des Herstellers einhalten
  • Sterilverpackungen erst unmittelbar vor der Benutzung öffnen
  • Farben müssen der aktuellen Tätowiermittelverordnung entsprechen
  • Farbe in kleine Einmalgefäße geben, nur für eine Person verwenden; nicht aufgebrauchte Farbe nicht in das Hauptgefäß zurückschütten
  • Blutstillung ausschließlich mit sterilen Einmaltupfern
  • Salben aus Mehrportionengefäßen nur mit Einmalspatel entnehmen, nie mit der Hand — besser Tuben verwenden

6. Aufklärung und Dokumentation

Was vor dem Eingriff geklärt und wie lange es aufbewahrt wird.

  • Vor dem Eingriff über Risiken, Nebenwirkungen und das Verhalten danach aufklären
  • Nach Vorerkrankungen fragen, bei denen nicht tätowiert werden sollte — etwa blutgerinnungshemmende Medikamente oder Diabetes
  • Nach Allergien fragen und die verwendeten Materialien besprechen
  • Schriftliche Einwilligung einholen und mindestens 10 Jahre aufbewahren
  • Bei Minderjährigen muss die schriftliche Einwilligung der Eltern oder Erziehungsberechtigten vorliegen
  • Bei alkoholisierten oder unter Drogen stehenden Personen den Eingriff ablehnen
  • Schriftliches Informationsmaterial zur Nachsorge bereithalten, mit Adressen für den Notfall

7. Kontrolle und Unterweisung

Wie der Plan lebendig gehalten wird — hier scheitern die meisten Prüfungen.

  • Betriebsanweisung sowie Reinigungs- und Desinfektionsplan gut sichtbar im Studio aushängen
  • Mitarbeitende jährlich unterweisen; die Unterweisung schriftlich dokumentieren und von den Unterwiesenen gegenzeichnen lassen
  • Hygieneplan regelmäßig kontrollieren — Hamburg nennt beispielhaft alle zwei Jahre — und bei Bedarf aktualisieren
  • Kontrolle und Aktualisierung dokumentieren
  • Als Arbeitgeber zusätzlich eine Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz durchführen und Schutzmaßnahmen festlegen

Die Regelungen der Bundesländer

Hygienevorschriften sind Ländersache. Eine bundesweite Vorlage allein reicht deshalb nicht — sie kann Anforderungen enthalten, die bei dir nicht gelten, und solche weglassen, die bei dir Pflicht sind.

Stand der Recherche: 19. August 2026. Nachfolgend die Länder, deren Verordnung wir an einer amtlichen Quelle geprüft haben. Fehlt dein Bundesland, wende dich an dein Gesundheitsamt — es nennt dir die geltende Fassung.

Bayern

Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung – BayHygV)

Stand: 11. August 1987 (GVBl. S. 291), BayRS 2126-1-1-G

§ 1 nennt Tätowieren ausdrücklich als erfasste Tätigkeit. § 2 verpflichtet zur Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Hygiene, § 2 Abs. 2 zu Hautdesinfektion, Händedesinfektion und Einmalhandschuhen je Person, § 2 Abs. 3 zur Sterilität aller Gegenstände, die in oder unter die Haut eingebracht werden. § 3 regelt die Beschaffenheit der Arbeitsräume.

BayHygV im VolltextBayerische Staatskanzlei, gesetze-bayern.de

Hessen

Infektionshygieneverordnung (InfHygV HE)

Stand: 18. März 2003, zuletzt geändert am 7. November 2025

Hessen geht weiter als die meisten Länder: § 2 Abs. 10 Satz 1 verbietet das berufs- oder gewerbsmäßige Tätowieren und Piercen für alle Personen ohne die erforderliche Hygiene-Sachkunde. Wer sie nicht anderweitig nachweisen kann, braucht nach § 2 Abs. 10 Satz 2 Nr. 2 in der Regel den Sachkundenachweis Hygiene 2 — einen 40-Stunden-Kurs, der auch die Instrumentenaufbereitung abdeckt.

Infektionshygiene-Verordnung HessenHessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege

Hamburg

Hamburgische Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten

Stand: 1988, mit Aktualisierungen aus dem Jahr 2005

§ 2 Abs. 5 verpflichtet ausdrücklich zur Erstellung eines Hygieneplans mit Betriebsanweisung. Die Gesundheitsbehörde nennt in ihrem Merkblatt zusätzlich konkrete Vorgaben: getrennter Warte- und Verkaufsraum, separater Raum für Instrumentenaufbereitung und Lagerung, jährliche schriftlich dokumentierte Mitarbeiterunterweisung und eine Kontrolle des Hygieneplans etwa alle zwei Jahre.

Hygieneregeln für Tätowier- und Piercingbetriebe (5. Auflage, 03/2017)Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz

Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung NRW)

Stand: Fassung über das Landesrecht NRW abrufbar

Erfasst berufs- und gewerbsmäßige Tätigkeiten, bei denen Instrumente eingesetzt werden, die die Haut oder Schleimhaut von Kundinnen und Kunden verletzen sollen oder verletzen können. Die Verordnung regelt Reinigung, Desinfektion und Sterilisation; für jeden Betrieb ist ein Hygieneplan aufzustellen. Betriebe unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt.

Hygiene-Verordnung — Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer KrankheitenMinisterium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (Broschüre)

Niedersachsen

Niedersächsische Hygieneverordnung

Stand: Merkblatt des NLGA

Konkrete Raumanforderungen: Der Arbeitsplatz muss baulich oder funktionell vom Wartebereich getrennt sein. Im Arbeitsbereich sind ein Handwaschbecken mit fließendem Wasser, Seifenspender, Desinfektionsmittelspender, Einmalpapierhandtücher und Abfallbehälter vorgeschrieben.

Merkblatt zur Hygieneverordnung — Zielgruppe und AnforderungenNiedersächsisches Landesgesundheitsamt (NLGA)

Baden-Württemberg

Hygieneverordnung Baden-Württemberg

Stand: 11. Juni 2002, erlassen auf Grundlage des § 17 IfSG

Verpflichtet alle Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig Tätigkeiten am Menschen ausüben, bei denen durch Verletzung der Haut Krankheitserreger über Blut übertragen werden können, zur sorgfältigen Beachtung der anerkannten Hygieneregeln. Tätowieren und Piercen sind ausdrücklich erfasst.

Merkblatt Gesundheitsamt zu HygieneanforderungenLandratsamt Karlsruhe, Gesundheitsamt

Was das Gesundheitsamt prüft

Die Überwachung erfolgt nach § 36 Infektionsschutzgesetz. Erfahrungsgemäß scheitern Prüfungen selten am fehlenden Plan — sondern daran, dass er nicht gelebt und die laufende Dokumentation nicht geführt wird.

Die häufigsten Stolpersteine

  • Der Hygieneplan ist eine unveränderte Vorlage aus dem Internet und passt nicht zum Studio
  • Betriebsanweisung und Desinfektionsplan hängen nicht sichtbar aus
  • Die jährliche Mitarbeiterunterweisung ist nicht schriftlich dokumentiert und gegengezeichnet
  • Kontrolle und Aktualisierung des Plans sind nicht nachgewiesen
  • Die Aufbereitung der Instrumente ist nicht validiert
  • Kein handberührungsfrei bedienbarer Spender für Händedesinfektionsmittel am Arbeitsplatz
  • Nadeln werden nicht in stich- und bruchfesten, verschließbaren Behältern gesammelt

In Bayern kommt beim Eröffnen eines Studios hinzu, dass dem Gesundheitsamt ein Grundriss vorzulegen ist, aus dem hervorgeht, in welchen Räumlichkeiten welche Arbeiten verrichtet werden.

Häufige Fragen zum Hygieneplan

Ja. Grundlage ist § 36 Infektionsschutzgesetz, nach dem Tätowier- und Piercingbetriebe der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt unterliegen und innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festlegen müssen. Die konkrete Ausgestaltung regeln die Bundesländer in eigenen Hygieneverordnungen. In Hamburg etwa schreibt § 2 Abs. 5 der Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten den Hygieneplan mit Betriebsanweisung ausdrücklich vor.
Ein Hygieneplan fasst alle hygienisch relevanten Tätigkeiten übersichtlich zusammen. Typische Bestandteile sind: Personalhygiene mit Arbeitskleidung, Schutzausrüstung und Händehygiene, ein Reinigungs- und Desinfektionsplan für Hände, Haut, Arbeitsflächen und Instrumente, sowie eine Standardarbeitsanweisung für die Aufbereitung von Instrumenten. Dazu kommen Vorgaben zu Räumen und Arbeitsplatz, zum Ablauf am Kunden und zur Dokumentation. Wichtig ist, dass der Plan auf das eigene Studio zugeschnitten ist und nicht nur eine allgemeine Vorlage bleibt.
Ja, und teilweise erheblich. Das Infektionsschutzgesetz gilt bundesweit, die konkreten Hygieneverordnungen sind Ländersache. Hessen geht am weitesten: Nach § 2 Abs. 10 der Infektionshygieneverordnung darf dort niemand ohne nachgewiesene Hygiene-Sachkunde berufsmäßig tätowieren oder piercen. Niedersachsen macht detaillierte Vorgaben zur baulichen oder funktionellen Trennung von Arbeits- und Wartebereich. Hamburg verlangt einen separaten Raum für die Instrumentenaufbereitung. Verlass dich deshalb nie auf eine bundesweite Vorlage allein, sondern gleiche sie mit der Verordnung deines Landes und deinem Gesundheitsamt ab.
Der Plan muss regelmäßig kontrolliert und bei Bedarf aktualisiert werden — die Hamburger Gesundheitsbehörde nennt als Beispiel alle zwei Jahre. Entscheidend ist, dass Kontrolle und Aktualisierung dokumentiert werden. Unabhängig davon sind Mitarbeitende jährlich zu unterweisen, und diese Unterweisung ist schriftlich zu dokumentieren und von den Unterwiesenen gegenzuzeichnen. Genau an dieser laufenden Dokumentation scheitern in der Praxis die meisten Prüfungen — nicht am Plan selbst.
Das Gesundheitsamt überwacht Tätowier- und Piercingbetriebe nach § 36 Infektionsschutzgesetz. Geprüft werden typischerweise: der vorhandene und aktuelle Hygieneplan, der ausgehängte Reinigungs- und Desinfektionsplan, die Ausstattung des Arbeitsplatzes einschließlich Handwaschplatz mit berührungslosem Spender, die Trennung von Arbeits-, Warte- und Aufbereitungsbereich, die Instrumentenaufbereitung samt Validierung, die Entsorgung von Nadeln in stich- und bruchfesten Behältern sowie die dokumentierten Mitarbeiterunterweisungen. In Bayern ist beim Eröffnen zusätzlich ein Grundriss des Studios vorzulegen, aus dem hervorgeht, welche Arbeiten in welchen Räumen stattfinden.
Die Hamburger Gesundheitsbehörde empfiehlt, die schriftliche Einwilligung mindestens 10 Jahre aufzubewahren. Bei Minderjährigen muss zusätzlich die schriftliche Einwilligung der Eltern oder Erziehungsberechtigten vorliegen. Praktisch heißt das: Einwilligungen gehören strukturiert und auffindbar archiviert, nicht als Zettelstapel im Schrank. Wer das digital führt, muss die Aufbewahrungsfrist und den Datenschutz zusammendenken.

Rechtlicher Hinweis

Diese Seite gibt den Stand unserer Recherche vom 19. August 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Landesrecht ändert sich; maßgeblich ist immer die aktuell geltende Fassung der Verordnung deines Bundeslandes und die Auskunft deines zuständigen Gesundheitsamts. Wir haben zu jeder Angabe die amtliche Quelle verlinkt — bitte prüfe sie vor der Umsetzung.

Einwilligungen, Termine und Nachweise an einem Ort

Schriftliche Einwilligungen solltest du mindestens zehn Jahre aufbewahren — strukturiert und auffindbar, nicht als Zettelstapel. Lead Ink führt Kundendaten, Termine und Kommunikation in einem System, damit du im Ernstfall nachweisen kannst, was wann vereinbart wurde.

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